Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Eingliederung des Studentenwerkes Cottbus in das Studentenwerk Frankfurt
Oder§ 1 Eingliederung
(1) Das Studentenwerk Cottbus wird in das Studentenwerk
Frankfurt (Oder) eingegliedert.
(2) Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) ist Rechtsnachfolger
des Studentenwerkes Cottbus. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten
aus den im Zeitpunkt der Eingliederung bestehenden Arbeits- und
Ausbildungsverhältnissen ein.