Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Eingliederung des Studentenwerkes Cottbus in das Studentenwerk Frankfurt

Oder

§ 1 Eingliederung

(1) Das Studentenwerk Cottbus wird in das Studentenwerk

Frankfurt (Oder) eingegliedert.

(2) Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) ist Rechtsnachfolger

des Studentenwerkes Cottbus. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten

aus den im Zeitpunkt der Eingliederung bestehenden Arbeits- und

Ausbildungsverhältnissen ein.

§ 2