Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Eingliederung des Studentenwerkes Cottbus in das Studentenwerk Frankfurt

Oder

§ 2 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31. März 1999 bildet das Studentenwerk

Frankfurt (Oder) einen neuen Verwaltungsrat.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahl eines Verwaltungsrates nehmen

die Verwaltungsratsmitglieder des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) und des

eingegliederten Studentenwerkes Cottbus ihre Aufgaben in der bisherigen

Zusammensetzung als gemeinsamer Verwaltungsrat wahr.

(3) Der gemeinsame Verwaltungsrat wählt in der ersten

Sitzung aus seiner Mitte einen Professor als Vorsitzenden und einen

Stellvertreter.

§ 1 § 3