Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg
UKV§ 1 Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wird
für die in den §§ 128, 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet des Landes Brandenburg, soweit
sie nicht bei der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg versichert sind, zum 1.
Januar 1998 eine gemeinsame Unfallkasse errichtet. Sie führt den Namen
"Unfallkasse Brandenburg" und hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder).
(2) Die Unfallkasse Brandenburg ist eine landesunmittelbare
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.