Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg
UKV§ 2 Rechtsübergang
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 werden der
Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg
eingegliedert und die Landesausführungsbehörde für
Unfallversicherung Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg
überführt. Die Rechte und Pflichten des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg und der
Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg auf
dem Gebiet der Unfallversicherung gehen von diesem Zeitpunkt an auf die
Unfallkasse Brandenburg über.
(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse
Brandenburg beim Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg tätigen
Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der
Unfallkasse Brandenburg.