Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg

UKV

§ 2 Rechtsübergang

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 werden der

Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg

eingegliedert und die Landesausführungsbehörde für

Unfallversicherung Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg

überführt. Die Rechte und Pflichten des

Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg und der

Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg auf

dem Gebiet der Unfallversicherung gehen von diesem Zeitpunkt an auf die

Unfallkasse Brandenburg über.

(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse

Brandenburg beim Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg tätigen

Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung

dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der

Unfallkasse Brandenburg.

§ 1 § 3