Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg
UKV§ 5 Übergangsvorschriften
(1) Mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg wird der
Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg
beauftragt (Errichtungsbeauftragter). Der Errichtungsbeauftragte nimmt die
Rechte und Pflichten des Vorstandes und des Geschäftsführers wahr
(§ 37 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bis diese Organe gewählt
sind und ihr Amt angetreten haben.
(2) Der Errichtungsbeauftragte ist berechtigt, zur Sicherung
des Beitragsaufkommens und zur Leistungserbringung ab 1. Januar 1998 im Auftrag
der Unfallkasse Brandenburg im Kalenderjahr 1997 vorläufige
Vorschüsse zu erheben und Zahlungen zu leisten.
(3) Das Land und der Gemeindeunfallversicherungsverband
Brandenburg tragen die mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg
verbundenen Kosten gemeinsam.
(4) Aus der Vertreterversammlung der
Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg und
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg beruft die
Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode unbeschadet der
Regelung des § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch auf Vorschlag der Vertreterversammlungen die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse
Brandenburg.
(5) Der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg
gehören bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode für das Land zwei
und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
der Versicherten sowie für das Land eine Vertreterin oder ein Vertreter
und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
der Arbeitgeber als Mitglieder an. Satz 1 gilt für die stellvertretenden
Mitglieder entsprechend.