Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg

UKV

§ 5 Übergangsvorschriften

(1) Mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg wird der

Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg

beauftragt (Errichtungsbeauftragter). Der Errichtungsbeauftragte nimmt die

Rechte und Pflichten des Vorstandes und des Geschäftsführers wahr

(§ 37 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bis diese Organe gewählt

sind und ihr Amt angetreten haben.

(2) Der Errichtungsbeauftragte ist berechtigt, zur Sicherung

des Beitragsaufkommens und zur Leistungserbringung ab 1. Januar 1998 im Auftrag

der Unfallkasse Brandenburg im Kalenderjahr 1997 vorläufige

Vorschüsse zu erheben und Zahlungen zu leisten.

(3) Das Land und der Gemeindeunfallversicherungsverband

Brandenburg tragen die mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg

verbundenen Kosten gemeinsam.

(4) Aus der Vertreterversammlung der

Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg und

des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg beruft die

Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode unbeschadet der

Regelung des § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch auf Vorschlag der Vertreterversammlungen die Mitglieder und

stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse

Brandenburg.

(5) Der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg

gehören bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode für das Land zwei

und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe

der Versicherten sowie für das Land eine Vertreterin oder ein Vertreter

und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe

der Arbeitgeber als Mitglieder an. Satz 1 gilt für die stellvertretenden

Mitglieder entsprechend.

§ 4 § 6