Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg
UKV§ 4 Finanzierung
Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg
werden durch die Beiträge der Unternehmen und die sonstigen Einnahmen
aufgebracht. Das Nähere regelt die Satzung.