Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg

UKV

§ 4 Finanzierung

Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg

werden durch die Beiträge der Unternehmen und die sonstigen Einnahmen

aufgebracht. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 3 § 5