Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für
die Entwicklung, die Vorbereitung und die Bauausführung von Neubauten, Erweiterungen und Veränderungen (nachstehend Bau genannt) sowie die Instandhaltung der bautechnischen Anlagen, der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, der maschinen- und elektrotechnischen Anlagen (nachstehend Bahnanlagen genannt) und Fahrzeuge,
die Durchführung des Bahnbetriebsdienstes,
die Qualifizierung und Dienstausübung der Bahnbetriebsangehörigen,
die Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken im Einspruchsbereich,
die Kreuzung und Näherung von Bauwerken, Versorgungs- und Informationsleitungen zu Bahnanlagen,
Arbeiten in der Nähe der Bahnanlagen der Pioniereisenbahnen.
(2) Diese 0rdnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für
das Ministerium für Verkehrswesen;
das Ministerium für Volksbildung;
das Ministerium für Bauwesen;
die Staatliche Bahnaufsicht;
den Medizinischen Dienst des Verkehrswesens der DDR;
die Fachorgane der örtlichen Staatsorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich Pioniereisenbahnen befinden oder geplant sind;
die Reichsbahndirektionen;
andere Organe und Institutionen, die im Zusammenhang mit Pioniereisenbahnen Zustimmungen und Genehmigungen erteilen oder Abnahmen durchführen;
die Rechtsträger von Pioniereisenbahnen;
die wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, die
Pioniereisenbahnen betreiben,
Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie Teile davon für Pioniereisenbahnen herstellen, umbauen, instandhalten, beschaffen oder prüfen,
Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f vorbereiten oder durchführen;
die Bahnbetriebsangehörigen der Pioniereisenbahnen.
(3) Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Pioniereisenbahnen mit den Spurweiten 600 mm und 381 mm.
Die auf der linken Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur
für Pioniereisenbahnen mit der Spurweite von 600 mm.
Die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur
für Pioniereisenbahnen mit der Spurweite von 381 mm.
Sind andere als die hier aufgeführten Spurweiten vorhanden, gelten für diese Pioniereisenbahnen die Bestimmungen, die die höchste Sicherheit garantieren.
(4) Soweit Abgrenzungen der Bahnanlagen gegenüber bestimmten Betriebsbereichen notwendig sind, legt dies die Staatliche Bahnaufsicht fest.