Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 2 Grundforderungen
(1) Der Bau, die Instandhaltung und das Betreiben der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie der Bahnbetriebsdienst müssen dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen entsprechen. Soweit diese Ordnung und die Anweisungen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, sind die entsprechenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Von den Herstellern herausgegebene Bau-, Montage-, Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften sind zu beachten.
(2) Für den Neubau von Pioniereisenbahnen sind nur die Spurweiten 600 mm oder 381 mm zugelassen.
(3) Für das Betreiben der Pioniereisenbahnen sind nur Dieseltriebfahrzeuge, Elektrospeichertriebfahrzeuge oder Dampflokomotiven zugelassen.
(4) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so bemessen und beschaffen sein, daß sie insbesondere
bei den zugelassenen betrieblichen Belastungen hinsichtlich der mechanischen, elektrotechnischen und thermischen Beanspruchung die Sicherheit gewährleisten,
die Sicherheit von Personen und Sachwerten gewährleisten,
den Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- sowie Brand- und Umweltschutzes einschließlich der Hygiene und Arbeitshygiene entsprechen.
(5) Die Pioniereisenbahnen sind so zu entwickeln, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I Nr. 6 S. 83), der dazu erlassenen Ordnungen und abgeschlossenen Vereinbarungen durchgesetzt werden. Sie dienen einer zielgerichteten außerunterrichtlichen Tätigkeit der Mädchen und Jungen und sind zur Berufsvorbereitung und -orientierung für das sozialistische Verkehrswesen zu nutzen.