Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 10 Oberbau

(1) Der Oberbau muß eine Achskraft von

60 kN (6 Mp)

25 kN (2,5 Mp)

aufnehmen.

(2) Für die Herstellung und die Instandhaltung des Oberbaus gilt die Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau -.

§ 9 § 11