Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 10 Oberbau
(1) Der Oberbau muß eine Achskraft von
60 kN (6 Mp)
25 kN (2,5 Mp)
aufnehmen.
(2) Für die Herstellung und die Instandhaltung des Oberbaus gilt die Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau -.