Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 11 Spurweite

(1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von

0 bis 10 mm

0 bis 8 mm

unter der Fahrschienenoberkante.

(2) Die Grundmaße der Spurweiten betragen

600 mm

381 mm.

(3) In Gleisbogen ist die Spurweite gemäß der Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu vergrößern.

(4) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß

595 mm

379 mm

nicht unterschreiten und das Maß

620 mm

390 mm

nicht überschreiten.

§ 10 § 12