Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 11 Spurweite
(1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von
0 bis 10 mm
0 bis 8 mm
unter der Fahrschienenoberkante.
(2) Die Grundmaße der Spurweiten betragen
600 mm
381 mm.
(3) In Gleisbogen ist die Spurweite gemäß der Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu vergrößern.
(4) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß
595 mm
379 mm
nicht unterschreiten und das Maß
620 mm
390 mm
nicht überschreiten.