Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 13 Bogengestaltung
(1) Für neue Trassen und bei Rekonstruktionen sind folgende Mindesthalbmesser der Gleisbogen zulässig:
30 m
25 m
Die Bogenläufigkeit der Fahrzeuge ist zu berücksichtigen.
(2) Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu gestalten.