Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 13 Bogengestaltung

(1) Für neue Trassen und bei Rekonstruktionen sind folgende Mindesthalbmesser der Gleisbogen zulässig:

30 m

25 m

Die Bogenläufigkeit der Fahrzeuge ist zu berücksichtigen.

(2) Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - zu gestalten.

§ 12 § 14