Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 12 Längsneigung

(1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht überschreiten.

(2) Bei Neubauten von Bahnen darf die Längsneigung bei allen Gleisen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, nicht mehr als 1,5 ‰ (1:667) betragen. Bei Erweiterungen oder Rekonstruktionen von Gleisanlagen ist diese Neigung herzustellen.

(3) Neigungswechsel sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - auszurunden.

§ 11 § 13