Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 12 Längsneigung
(1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht überschreiten.
(2) Bei Neubauten von Bahnen darf die Längsneigung bei allen Gleisen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, nicht mehr als 1,5 ‰ (1:667) betragen. Bei Erweiterungen oder Rekonstruktionen von Gleisanlagen ist diese Neigung herzustellen.
(3) Neigungswechsel sind gemäß Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau - auszurunden.