Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 16 Gleisabstände
(1) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen Gleisen auf der freien Strecke ein Gleisabstand von 2600 mm + Bogenzuschlagsmaß (b) herzustellen. Die sich hieraus ergebenden Gleisabstände sind auf volle 50 mm aufzurunden. Bei Rekonstruktionen oder Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen ist dieser Gleisabstand anzustreben.
(2) Bei Neubauten und Erweiterungen ist zwischen den übrigen Gleisen ein Gleisabstand von
3600 mm
3000 mm
+ Bogenzuschlagsmaß (b) herzustellen. Die sich hieraus ergebenden Gleisabstände sind auf volle 50 mm aufzurunden.
(3) Ist es erforderlich, zwischen den Gleisen betriebsnotwendige Gegenstände aufzustellen, muß der Gleisabstand mindestens 5500 mm betragen.
(4) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muss
2600 mm + b
2000 mm + b
betragen.