Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 19 Kilometersteine, Neigungszeiger

(1) An den Streckengleisen sind in der Regel alle 100 m Kilometersteine aufzustellen.

(2) Bei Neigungen von mehr als 10 ‰ (1:100) sind an den Gefällewechselpunkten Neigungszeiger aufzustellen.

§ 18 § 20