Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 18 Brücken

(1) Bei Neubau von Brücken sowie für die Nachrechnung bestehender Brücken ist für die Berechnung eine Einzelachskraft

von

60 kN (6 Mp)

25 kN (2,5 MP)

und eine Meterlast von

30 kN/m (3 Mp/m)

15 kN/m (1,5 Mp/m)

verbindlich.

(2) Der Oberbau auf den Brücken ist entsprechend der Brückenkonstruktion herzustellen. Es sind Schutzschienen einzubauen, sofern keine anderen Konstruktionsteile ein Abstürzen entgleister Fahrzeuge verhindern.

(3) Alle Brücken sind mit einem Laufsteg und Schutzgeländer zu versehen. Brücken ohne durchgehendes Schotterbett sind im Gleisbereich abzudecken.

§ 17 § 19