Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 21 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen

(1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen der Pioniereisenbahnen mit Fernverkehrs- und Bezirksstraßen sind nicht gestattet.

(2) Das Anlegen von höhengleichen Kreuzungen bedarf der Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht, bei Kreuzungen mit öffentlichen Straßen auch des Rates des Kreises, des Volkspolizeikreisamtes und des Rechtsträgers der Straße.

(3) Höhengleiche Kreuzungen sind stets als Bahnübergänge gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) (GB1. I Nr. 20 S. 257) zu kennzeichnen.

(4) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr Vorrang vor dem übrigen Verkehr.

(5) Für die Größe der Sichtflächen und den Standort der Warnkreuze an Bahnübergängen ist TGL 24337/01 bis /04 anzuwenden. Bei Fußwegen wird ein Abstand des Warnkreuzes von 3000 mm von Gleismitte zugelassen. Lassen sich die erforderlichen Sichtflächen nicht herstellen, ist die Sicherheit an den Bahnübergängen durch geeignete Maßnahmen herzustellen.

(6) Bahnübergänge sind entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht, bei öffentlichen Straßen im Einvernehmen mit der Deutschen Volkopolizei.

(7) Bahnübergänge sind entsprechend den auftretenden Verkehrslasten zu befestigen.

(8) Für das Befahren der Bahnübergänge gilt die Anweisung Nr. 5 zur BO P - Bahnübergänge -.

§ 20 § 22