Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 22 Bahnsteige

(1) Die Bahnsteiglängen müssen den längsten an den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die unbebaute Bahnsteigbreite muß bei Neubauten mindestens 3000 mm betragen.

(2) Die Bahnsteighöhe muß den eingesetzten Fahrzeugen entsprechen.

(3) Die Außenkante fester Gegenstände (Maste, Stützen u. dgl.) auf Bahnsteigen müssen bis zur Höhe von

2730 mm

2150 mm

über Schienenoberkante

= 2300 mm

= 2000 mm

von der Mitte des Gleises entfernt sein.

§ 21 § 23