Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 22 Bahnsteige
(1) Die Bahnsteiglängen müssen den längsten an den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die unbebaute Bahnsteigbreite muß bei Neubauten mindestens 3000 mm betragen.
(2) Die Bahnsteighöhe muß den eingesetzten Fahrzeugen entsprechen.
(3) Die Außenkante fester Gegenstände (Maste, Stützen u. dgl.) auf Bahnsteigen müssen bis zur Höhe von
2730 mm
2150 mm
über Schienenoberkante
= 2300 mm
= 2000 mm
von der Mitte des Gleises entfernt sein.