Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 24 Arbeitsgruben

Die Ausführung und die Abmessung der Arbeitsgruben hat nach TGL 7461 zu erfolgen. Ist nach den Grundsätzen der TGL 7461 zu gestalten.

§ 23 § 25