Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 25 Sicherungsanlagen

(1) Sicherungsanlagen sind vorzusehen, soweit es die Sicherheit der Betriebsführung erfordert.

(2) Für die sicherungstechnische Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen und für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen gilt Anweisung Nr. 6 zur BO P - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.

§ 24 § 26