Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 27 Maschinentechnische Anlagen

Die maschinentechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instandgehalten werden.

§ 26 § 28