Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 28 Elektrotechnische Anlagen
(1) Die elektrotechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instandgehaltan werden.
(2) Für die Errichtung von Beleuchtungsanlagen gilt TGL 200-0617/02 bis /06 und /09.
(3) Für die Herstellung, Prüfung und Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen gilt die Anweisung Nr. 7 zur BO P - Elektrotechnische Anlagen -.