Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 35 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Fahrzeuge müssen abgefedert sein. Die Entgleisungssicherheit darf durch die Federung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Federung muß auch unter den betrieblichen Belastungen bei Einhaltung ihres Arbeitsbereiches wirksam sein.

(3) Bei Nebenfahrzeugen mit einer Fahrzeuggeschwindigkeit bis 10 km/h kann die Federung entfallen.

(4) Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten eine Zug- und Stoßeinrichtung haben.

(5) Zug- und Stoßeinrichtungen sind als selbsttätige oder nicht selbsttätige federnde Mittelpufferkupplungen auszuführen.

(6) Die Konstruktionshöhe der Kupplungsmittellinie über Schienenoberkante muß bei unbelastetem Fahrzeug

570 mm

315 mm

betragen.

(7) Mittelpufferkupplungen müssen alle im Betrieb auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen aufnehmen sowie alle im Betrieb entstehenden Höhenunterschiede ausgleichen können und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der gekuppelten Fahrzeuge verhindern.

(8) Selbsttätige Mittelpufferkupplungen müssen den Zustand des einwandfrei erfolgten Kuppelns erkennen lassen.

(9) Alle Personenwagen sind mit dem Triebfahrzeug und auch untereinander zusätzlich mit Notkupplungen (Ketten) auf beiden Fahrzeugseiten zu verbinden, sofern der Zug nicht mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse gebremst wird.

(10) Unbenutzte Mittelpufferkupplungen sind so festzulegen, daß sie seitlich nicht über die Fahrzeugbegrenzung hinaus ausschwenken können.

§ 34 § 36