Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 34 Radsätze

(1) An den Radsätzen müssen im neuen und abgenutzten Zustand die in der Anweisung Nr. 9 zur BO P - Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die im Absatz 4 genannten Radsätze.

(2) Die Räder eines Radsatzes müssen mit der Achse fest verbunden sein.

(3) Radprofile müssen gemäß TGL 6080/02 hergestellt werden. Davon abweichende Radprofile sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig, wenn die sichere Fahrzeugführung nachgewiesen wird, sowie zwischen Spurkranz und Schiene kein Zwängen eintritt.

(4) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden, wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht führender Radsätze dürfen geschwächt werden.

§ 33 § 35