Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 39 Anschriften
Die Fahrzeuge sind mit Anschriften gemäß Anweisung Nr. 10 zur BO P - Anschriften - zu versehen.
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BOPDie Fahrzeuge sind mit Anschriften gemäß Anweisung Nr. 10 zur BO P - Anschriften - zu versehen.