Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 40 Ausrüstung der Triebfahrzeuge
(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale ausgerüstet sein.
(2) Mit Bahnräumern sind
Dampflokomotiven mit Tender an der Lokomotive vorn und am Tender hinten;
alle übrigen Triebfahrzeuge vorn und hinten
auszurüsten.
(3) Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignals und zum Beleuchten des Triebfahrzeugführerraumes haben.
(4) An Triebfahrzeugen müssen Halterungen für Bremskupplungen, elektrische Kabelverbindungen und soweit erforderlich, für Notkuppelketten vorhanden sein.
(5) Triebfahrzeuge müssen mit einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein.
(6) Triebfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die das Austreten von Schadstoffen (Öle, Fette, Kraftstoffe u.ä.) verhindern.
(7) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit verschließbaren Aschekästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.
(8) Der Arbeitsplatz des Triebfahrzeugführers ist so zu gestalten, daß der Triebfahrzeugführer
einen körpergerechten und gepolsterten Sitz hat,
den Zug sicher fahren kann,
gegen Blendung und Spiegelung von innen und außen geschützt ist,
ein ausreichendes Sichtfeld hat,
den Zug während des Haltens und der Fahrt mittels Einrichtungen beobachten kann,
im Gefahrenfall seinen Platz schnell verlassen kann,
die Bedienungselemente vom Sitz aus betätigen kann,
die Kontrollelemente optimal erkennen kann.
Ein Beifahrersitz ist nach Möglichkeit vorzusehen. Die Einrichtung zum Geben hörbarer Signale, die Hand- oder Fußbremse bzw. die Notbremseinrichtung muß zusätzlich vom Beifahrersitz aus betätigt werden können.
(9) Die Stirn- und Seitenscheiben des Triebfahrzeugführerraumes müssen eine verzerrungsfreie Durchsicht gewähren und Einrichtungen haben, mit denen durch Witterungsunbilden entstandene Sichtbehinderungen beseitigt werden können. Glasscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen.
(10) Triebfahrzeuge, die handgebremste Züge befördern, müssen mit einer zur Notsignaleinrichtung gehörenden Warnglocke ausgerüstet sein.
(11) Als ständiges Zubehör sind
Hand-Feuerlöscher
Verbandskasten entsprechend der Arbeitsschutzanordnung 20/1 vom 4. August 1969
- Erste Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen im Betrieb - (Sonderdruck Nr. 636 des Gesetzblattes)
mitzuführen.
(12) Weitere Ausrüstungen können von der Staatlichen Bahnaufsicht gefordert bzw. zugelassen werden.