Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 45 Bahnbetriebsangehörige
(1) Bahnbetriebsangehörige sind Betriebseisenbahner und Pioniereisenbahner, denen festumrissene Aufgaben im Bahnbetriebsdienst nach den dafür erlassenen Vorschriften übertragen sind. Ihr Verantwortungsbereich ist in der Dienstordnung zu regeln.
(2) Die Bahnbetriebsangehörigen sind verpflichtet, die für den Bahnbetriebsdienst sowie den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz erlassenen Vorschriften gewissenhaft zu beachten. Sie müssen sich bewußt sein, daß Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie Pünktlichkeit oberstes Gebot ihres Handelns sein müssen, damit Leben und Gesundheit der Bürger geschützt und Schäden am gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum sowie andere Nachteile für die Gesellschaft vermieden werden.
(3) Die Gewährleistung von Sicherheit und Planmäßigkeit des Bahnbetriebedienstes hat Vorrang vor allen anderen Arbeiten, die einem Bahnbetriebsangehörigen noch übertragen sind.
(4) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Folgende Dienstposten sind mit Betriebseisenbahnern zu besetzen:
Leiter der Pioniereisenbahn und sein bzw. seine Vertreter;
Leiter des Bahnhofs;
Triebfahrzeugführer;
Rangierleiter;
(5) Pioniereisenbahner können Kinder und Jugendliche des 4. bis 12. Schuljahres und Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr werden. Sie müssen tauglich, ausgebildet, geprüft und für ihre Tätigkeit eingewiesen sein. Pioniereisenbahner dürfen nur unter Kontrolle eines verantwortlichen Betriebseisenbahners im Bahnbetriebsdienst tätig sein.
(6) Für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Bahnbetriebsangehörigen sowie die hierüber zu führenden Nachweise gilt die Anweisung Nr. 16 zur BO P - Ausbildung, Prüfung und Einweisung
(7) Alle Bahnbetriebsangehörigen sind gemäß Anweisung Nr. 17 zur BO P - Dienstunterricht - zu belehren.
(8) Die Bahnbetriebsangehörigen sind jährlich nach der Anweisung Nr. 18 zur BO P - Personalprüfungen - zu prüfen.