Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 44 Leitung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes
(1) Für die Leitung, Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung des Bahnbetriebsdienstes ist der Leiter der Pioniereisenbahn verantwortlich.
(2) Die Aufgaben des Leiters der Pioniereisenbahn sind in der Anweisung Nr. 13 zur BO P - Aufgaben des Leiters -, die Aufgaben des Leiters des Bahnhofs in der Anweisung Nr. 14 zur BOP - Aufgaben des Leiters des Bahnhofs - und die des Triebfahrzeugführers in der Anweisung Nr. 15 zur BOP - Aufgaben des Triebfahrzeugführers - enthalten.
(3) Der Bahnbetriebsdienst darf nur aufgenommen bzw. fortgeführt werden, wenn die für seine sichere Durchführung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die für die Führung des Bahnbetriebsdienstes auf den Triebfahrzeugen, Nebenfahrzeugen und Dienstposten erforderliche Ausrüstung mit Vorschriften, Geräten und Signalmitteln ist in der Dienstordnung festzulegen.
(5) Beim Leiter der Pioniereisenbahn muß ein maßstabsgerechter Lageplan der Pioniereisenbahn vorhanden sein.