Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 47 Bilden der Züge
Für das Bilden der Züge und das Durchführen von Bremsproben gilt die Anweisung Nr. 20 zur BO P - Bilden der Züge -.
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BOPFür das Bilden der Züge und das Durchführen von Bremsproben gilt die Anweisung Nr. 20 zur BO P - Bilden der Züge -.