Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 48 Zugfahrdienst

(1) Züge sind grundsätzlich durch Zugbegleitpersonal zu besetzen.

(2) Zur Durchführung und Überwachung der Zugfahrten sind Fahrpläne aufzustellen. Die Abfahrtszeiten der Züge sind durch Aushang bekanntzugeben.

(3) Die Höchstgeschwindigkeit darf bei Zugfahrten 20 km/h nicht überschreiten.

(4) Weitere Bestimmungen für den Zugfahrdienst enthält die Anweisung Nr. 21 zur BO P - Zugfahrdienst-.

§ 47 § 49