Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 5 Bauvorhaben im Bereich der Bahnanlagen

(1) Vor der Errichtung baulicher Anlagen in, zwischen, unter oder über den Gleisen sowie neben den Gleisen der Pioniereisenbahnen in einem Abstand = 10 m von der Mitte des nächsten Gleises ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen. Für die Errichtung baulicher Anlagen in einem Abstand >10 bis 30 m von der Mitte des nächsten Gleises der Pioniereisenbahn ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn erforderlich.

(2) Vor der Herstellung von

Kreuzungen und

Näherungen = 10 m

von Versorgungs- und Informationsleitungen mit bzw. an Gleisanlagen der Pioniereisenbahnen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich. Die Vorbereitung und Realisierung derartiger Vorhaben hat auf der Grundlage der TGL 31983/01 bis /10 zu erfolgen.

(3) Für das Zustimmungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO P - Zustimmungen und Genehmigungen -.

§ 4 § 6