Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 4 Vorbereitung und Durchführung von Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen
(1) Für die standortmäßige Einordnung der Bahnanlagen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.
(2) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist für die Durchführung von Neubauten, Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen erforderlich, wenn die Prüfung und Kontrolle nicht anderen Organen unterliegen.
(3) Die vorherige Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist für die Vorbereitung und Durchführung von Neubauten, Erweiterungen oder Veränderungen von Bahnanlagen, die der Prüfung und Kontrolle durch andere Organe unterliegen, erforderlich.
(4) Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln hat eine Abstimmung mit der Staatlichen Bahnaufsicht zu erfolgen. Es dürfen nur solche Fahrzeuge beschafft werden, für die die Staatliche Bahnaufsicht die Bau- und Betriebsart genehmigt hat.
(5) Für das Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren gilt die Anweisung Nr. 2 zur BO P - Zustimmungen und Genehmigungen -.