Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 51 Übergangsbestimmungen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen werden mit Ablauf des 31. Dezember 1980 ungültig.

(2) Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 31. März 1981 zu beseitigen. Abweichungen, die die Sicherheit nicht gewährleisten und nicht vorübergehend durch betriebliche Maßnahmen abgesichert werden können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Abweichungen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 31. März 1981 nicht beseitigt werden können, sind durch den Rechtsträger der Pioniereisenbahn in einem Nachweis zu erfassen. Für die Beseitigung dieser Abweichungen ist durch den Rechtsträger der Pioniereisenbahn ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der Bestandteil seines Leitungsdokumentes sein muß. Dieser Maßnahmeplan hat zu beinhalten:

Art der Abweichung zu § ... bzw. Anweisung Nr. ...;

Termin für die Veränderung bzw. Begründung für die Beibehaltung der Abweichung;

Festlegung der Verantwortung für die Realisierung;

Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Disziplin, Ordnung und Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichung. Der Maßnahmeplan ist der Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 30. Juni 1980 zur Bestätigung vorzulegen.

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