Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 52 Ausnahmegenehmigungen
Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen beim Bau und Betrieb von Bahnanlagen und Fahrzeugen von dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muß, ist hierfür vom Rechtsträger der Pioniereisenbahn mit eingehender Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Antrag sind die Zustimmungen oder Genehmigungen aller zu beteiligenden Organe und Institutionen bzw. eine Bestätigung des Vorliegens dieser Zustimmungen oder Genehmigungen oder der durchgeführten Abstimmungen beizufügen.