Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hoheitszeichenverordnung
HzV§ 1 Landeswappen
(1) Das Landeswappen führen
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
die obersten Landesbehörden gemäß § 5 des Landesorganisationsgesetzes,
der Landesrechnungshof,
die Landesbehörden gemäß den §§ 7 und 8 des Landesorganisationsgesetzes,
Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe gemäß den § 9 des Landesorganisationsgesetzes,
die Gerichte des Landes und die Staatsanwaltschaften,
die Notare und Gerichtsvollzieher,
Landesbeauftragte und Bevollmächtigte,
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,
die Standesämter,
die Schiedsmänner und Schiedsfrauen,
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie
gemeinsame Gerichte, Behörden sowie Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg entsprechend den Nummern 5 bis 7.
(2) Das Landeswappen können außerdem führen:
amtsfreie Gemeinden, sofern sie kein eigenes Wappen führen,
die staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen, sofern sie kein eigenes Wappen führen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt,
Schulen in öffentlicher Trägerschaft, wenn der Träger der Schule das Landeswappen führt; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt,
wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Einrichtungen, die einer Landesbehörde unterstehen,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Landesbehörden unterstehen und vom Ministerium des Innern auf Antrag die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erhalten haben,
gemeinsame Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg, die der Aufsicht von Landesbehörden unterstehen und vom Ministerium des Innern auf Antrag die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erhalten haben.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Landeswappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.
(4) Zeugnisse von staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, von staatlichen und kommunalen Schulen sowie von anerkannten Ersatzschulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes können anstelle des kommunalen oder eigenen Wappens das Landeswappen enthalten.