Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hoheitszeichenverordnung

HzV

§ 2 Abbildung und Verwendung des Landeswappens

(1) Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist die gemäß § 2 Absatz 2 des Hoheitszeichen-Gesetzes im Brandenburgischen Landeshauptarchiv hinterlegte Urzeichnung des Landeswappens, die im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I vom 18. Mai 1993, S. 175 abgebildet wurde, maßgebend. Eine einfarbige Abbildung, in Form einer Strich-Version Schwarz, ist zulässig.

(2) Die Abbildung des Landeswappens zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jeder Person erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums .

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann den Mitgliedern und Fraktionen des Landtages das Recht zur Verwendung des Landeswappens einräumen.

§ 1 § 3