Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hoheitszeichenverordnung

HzV

§ 6 Kenntlichmachung der Dienststellen

(1) Die in § 1 bezeichneten wappenführenden Stellen können die Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.

(2) Das Amtsschild zeigt das Landeswappen und die Bezeichnung der Dienststelle. In besonderen Fällen können auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.

(3) Gemeinsame Gerichte, Behörden oder Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg gemäß

§ 1 Absatz 1 verwenden Amtsschilder, die das Berliner und das Brandenburger Landeswappen nebeneinander zeigen. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 können Amtsschilder verwenden, die die Berliner Wappenfigur im Wappenschild und das Brandenburger Landeswappen zeigen. Landeswappen und Beschriftung sind graviert und schwarz ausgelegt.

(4) Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 5 Absatz 5 Satz 3 vorgesehenen Sonderform.

§ 5 § 7