Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hoheitszeichenverordnung

HzV

§ 5 Dienstsiegel

(1) Die Dienstsiegel sind kreisrund und können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet werden. Die Umschrift ist in lateinischen Großbuchstaben auszuführen.

(1a) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des kleinen Landessiegels maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden, soweit Vorschriften, welche die Verwendung eines Dienstsiegels vorschreiben, nicht entgegenstehen. Ausschließlich zu gestalterischen Zwecken und unbeschadet der Verwendung von elektronischen Siegeln im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L 1183 vom 30.4.2024) geändert worden ist, ist die Abbildung des kleinen Landessiegels auf elektronischen Dokumenten zulässig.

(2) Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder können Stempelplaketten verwendet werden, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entspricht.

(3) Führt eine Landesbehörde oder Einrichtung mehrere Dienstsiegel, so sind diese fortlaufend zu nummerieren. In den Fällen des Absatzes 1a kann auf eine Nummerierung verzichtet werden. Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig.

(4) Umschriften sollen aus nicht mehr als zwei Schriftenreihen bestehen. Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild.

(5) Das kleine Landessiegel hat einen Durchmesser von 35 Millimetern und wird von den in § 1 aufgeführten Berechtigten verwendet. Für die Siegelung kleinerer Urkunden kann es mit einem Durchmesser von 20 Millimetern verwendet werden. Es zeigt in der Mitte das Landeswappen – beim Siegel der Polizeidienststellen in verkleinerter Form auf einem zwölfzackigen Stern – mit einer Umschrift, welche die siegelführende Behörde oder Stelle bezeichnet. Wappenbild und Umschrift müssen proportional ausgewogen und gut erkennbar sein.

(6) Gemeinsame Gerichte, Behörden oder Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg, die nach § 1 Absatz 1 berechtigt sind, das Landeswappen zu führen, verwenden ein Dienstsiegel, welches nebeneinander das Berliner und Brandenburger Wappen zeigt. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 verwenden ein Dienstsiegel, dass die Berliner Wappenfigur im Wappenschild und das Brandenburger Landeswappen zeigt. Auf eine untere Umschrift „Berlin-Brandenburg“ kann verzichtet werden, wenn diese Angabe im Namen der Einrichtung enthalten ist.

(7) Das große Landessiegel hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Es zeigt in der Mitte das Landeswappen, umgeben von zwei kreisförmigen Randleisten, zwischen denen die Beschriftung angebracht ist. Es wird nur bei feierlichen Beurkundungen von den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten wappenführenden Stellen verwendet.

(8) Für die Gestaltung der Dienstsiegel sind die Muster 7 bis 12 der Anlage maßgebend. Eine abweichende Gestaltung der Dienstsiegel ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.

(9) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen.

§ 4 § 6