Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

GKL-StV

§ 14 Grundkapital

Die Anstalt wird mit einem Grundkapital von 2 Millionen Euro ausgestattet. Die Vertragsländer leisten die Einlagen auf das Grundkapital durch Sacheinlage des Vermögens der Altanstalten gemäß § 12 Absatz 1.

§ 13 § 15