Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

GKL-StV

§ 7 Staatsaufsicht

Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.

§ 6 § 8