Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

JMStV

§ 12a Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln

(1) Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sicher, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind.

(2) Anbieter von Apps nach Absatz 1 stellen sicher, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird.

(3) Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, sind unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar zu machen.

§ 12 § 12b