Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

JMStV

§ 12b Datenschutz

(1) Anbieter von Apps und von Betriebssystemen verarbeiten die bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a. Die ausgelesenen und verarbeiteten Daten sind von den Anbietern mit Ausnahme der Anbieter von Betriebssystemen nach jedem Zugriff unverzüglich zu löschen.

(2) Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt § 113 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

IV. Abschnitt

Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 12a § 13