Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Luftfahrtstaatsvertrag

Art 10 Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet und kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Im Falle einer Kündigung dieses Staatsvertrages verbleibt die Ausstattung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in dem Umfang beim Land Brandenburg, wie sie von diesem eingebracht worden ist. Die vom Land Berlin eingebrachte Ausstattung fällt an das Land Berlin zurück. Die gemeinsam finanzierte Sachausstattung sowie sonstige gemeinsam getragene Verpflichtungen werden nach einem vom für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Senats von Berlin aufzustellenden Plan aufgeteilt.

Art 9 Art 11