Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Luftfahrtstaatsvertrag

Art 9 Zusammenarbeit der Obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der Luftfahrt und Luftsicherheit

Zwischen den Obersten Luftfahrtbehörden beider Länder werden regelmäßige Beratungen durchgeführt, um

die grundsätzlichen luftfahrtpolitischen Interessen der beiden Länder abzustimmen und gemeinsam zu vertreten,

eine gemeinsame Positionierung beider Länder gegenüber dem Bund und der EU zu entwickeln,

die Verwaltungs- und Abstimmungsprozesse zu erleichtern und zu beschleunigen und

das in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Ziel einer einheitlichen Verwaltungspraxis zu erreichen.

Art 8 Art 10