Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Luftfahrtstaatsvertrag

Art 6 Gerichtliches Verfahren

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist fähig, an den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu richten.

Art 5 Art 7