Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Luftfahrtstaatsvertrag

Art 8 Verwaltungsvereinbarung

Nähere Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, insbesondere zu den Artikeln 3, 4 und 7, sind durch die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin und das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg in einer Verwaltungsvereinbarung zu treffen.

Art 7 Art 9