Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 12 Gegendarstellung
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen worden ist.
(2) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder Stelle oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Sie muss das beanstandete Angebot und die beanstandete Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(3) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat,
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet,
die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ausstrahlung, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zugeht.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Rundfunkprogramms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.
(5) Für den Gegendarstellungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Bezirksverordnetenversammlungen sowie der Gerichte.
(7) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachen in Druckwerken und Telemedien bleiben unberührt.