Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 11 Verlautbarungsrecht und Sendezeit für Dritte

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen. Verlautbarungen, die entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen über das Verlautbarungsrecht verbreitet werden, sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen und Wählergruppen, die sich an den in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und an den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder Berlin und Brandenburg beteiligen, Sendezeit zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung stellen. In diesem Fall gelten die Regelungen des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 ( BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Das Weitere regelt die Satzung. Diese kann Ausschlussfristen für die Antragstellung auf Einräumung von Sendezeit zur Wahlwerbung vorsehen; Fristen, die länger sind als die Fristen, die für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten, sind unzulässig. Die Intendantin oder der Intendant kann Sendungen ablehnen, wenn diese nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dienen. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei, politischen Vereinigung, Listenvereinigung oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein.

(3) Den Kirchen und anderen für die Bevölkerung im Versorgungsgebiet bedeutsamen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen, sofern sich die jeweilige Religionsgemeinschaft nicht gegen die Grundwerte des Grundgesetzes oder der Landesverfassungen von Berlin oder Brandenburg richtet. Für vergleichbare Bedarfe von Weltanschauungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Die Intendantin oder der Intendant lehnt die Ausstrahlung von Sendungen ab, die gegen die allgemeinen Gesetze oder die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre verstoßen.

§ 10 § 12