Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 16 Pflichten, Haftung, Fort- und Weiterbildung sowie Effizienzprüfung

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates (Aufsichtsgremien) haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie müssen in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder der Aufsichtsgremien wahren die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Überwachung und Beratung. Hierzu gewährleisten sie die notwendigen zeitlichen Ressourcen und versichern dies vor Amtsantritt (Selbstverpflichtungserklärung). Die Mitglieder der Aufsichtsgremien haben insbesondere an den Sitzungen ihres Aufsichtsgremiums teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung haben sie eine begründete Entschuldigung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden dieses Aufsichtsgremiums zu richten. Unentschuldigtes Nichterscheinen eines Gremienmitglieds zu einer Sitzung kann von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsgremiums sanktioniert werden, soweit dies in der Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums geregelt ist.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsgremien, die ihre Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 schuldhaft verletzen, sind dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu handeln. Im Streitfall trifft das Mitglied die Beweislast.

(4) Im Falle des Abschlusses einer Versicherung durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Absicherung der Gremienmitglieder gegen Risiken aus deren Überwachungs- und Beratungstätigkeit ist ein angemessener Selbstbehalt des jeweiligen Mitglieds vorzusehen. Der für die Mitglieder des Rundfunkrates vorgesehene Selbstbehalt muss mindestens die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung, der für die Mitglieder des Verwaltungsrates vorgesehene Selbstbehalt mindestens die Höhe der jährlichen Vergütung umfassen.

(5) Die Aufsichtsgremien gewährleisten eine regelmäßige, systematische und verpflichtende Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen, medienrechtlichen und datenschutzrelevanten Themen; die Mitglieder sollen sich insbesondere mit den Arbeits- und Sendeabläufen des Rundfunk Berlin-Brandenburg vertraut machen. Ungeachtet dessen hält der Rundfunkrat auf Wunsch von mindestens fünf seiner Mitglieder, der Verwaltungsrat auf Wunsch von mindestens drei seiner Mitglieder Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ab.

(6) Die Aufsichtsgremien unterziehen ihre Arbeit einer regelmäßigen Selbstbeurteilung (Effizienzprüfung).

(7) Die Aufsichtsgremien geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

§ 15 § 17