Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 17 Inkompatibilitäten und Interessenkollision

(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat in höchstens drei Amtszeiten angehören. Die Amtsdauer in beiden Aufsichtsgremien darf insgesamt drei Amtszeiten nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für die nach § 22 Absatz 4 Satz 4 entsandten Mitarbeitenden.

(2) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,

Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,

Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene,

Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte,

Beamtinnen oder Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer Landesmedienanstalt,

Mitglieder eines Organs, Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende einer anderen Rundfunkanstalt oder -körperschaft oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens,

Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, fest angestellte oder ständige freie Mitarbeitende oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts oder eines Anbieters einer Medienplattform oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens,

Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg,

Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem der Rundfunk Berlin-Brandenburg beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stehen.

Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 3 sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 1 Nummer 26. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 4 sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 1 Nummer 15 und 16. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 9 ist das vom Personalrat gewählte Mitglied des Verwaltungsrates nach § 24 Absatz 1 Satz 3.

(3) Der in Absatz 2 genannte Personenkreis kann frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem dort genannten Amt oder der dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden.

(4) Mitglieder der Aufsichtsgremien dürfen unmittelbar oder mittelbar mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg für eigene oder fremde Rechnung keine Geschäfte machen oder bei ihren Entscheidungen Vorteile aus den Geschäften des Rundfunk Berlin-Brandenburg ziehen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als Vorstandsmitglied, als Mitglied eines Aufsichtsgremiums, als Angestellte oder Angestellter oder als Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens.

(5) Mitglieder der Aufsichtsgremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden. Ferner dürfen sie weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 begründen können, unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsgremiums und der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter anzuzeigen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 bei einem Mitglied vor, informiert die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates das jeweilige Aufsichtsgremium. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Gremienvorsitzende oder den Gremienvorsitzenden, obliegt die Information des Aufsichtsgremiums der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Das jeweilige Aufsichtsgremium entscheidet über den Ausschluss aus dem Aufsichtsgremium oder von der Mitwirkung. An dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Mitglieder der Aufsichtsgremien erteilen mit dem Amtsantritt gegenüber der oder dem jeweiligen Gremienvorsitzenden und diese gegenüber der Rechtsaufsicht schriftlich oder elektronisch Auskunft über:

den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,

die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,

sämtliche Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen des Bundes oder eines Landes oder der der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,

die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,

die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Vereinigungen.

Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände sind in der dort genannten Form und nach dem dort genannten Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nur, sofern ihr keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Die Angaben nach Satz 1 sind in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

§ 16 § 18