Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 2 Sitz und regionale Gliederung
(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstorte der Intendantin oder des Intendanten sind Berlin und Potsdam.
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg betreibt nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Versorgungsgebietes Regionalstudios, mindestens in Cottbus/ Chóśebuz und Frankfurt (Oder), sowie Regionalbüros, mindestens in Brandenburg an der Havel, Prenzlau und Perleberg. Durch ihren Programmbeitrag spiegeln sie die Lebenswirklichkeit der Regionen wider und leisten einen relevanten Beitrag zum Gesamtangebot des Rundfunk Berlin-Brandenburg.
(4) Einzelne Verwaltungs-, Produktions- und Programmeinrichtungen, personelle Kapazitäten sowie redaktionelle Schwerpunktbildungen sollen in den beiden Ländern Berlin und Brandenburg orientiert am jeweiligen Beitragsaufkommen vorgesehen werden. Bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind beide Länder angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind Wirtschaftlichkeit und Programmverträglichkeit angemessen zu beachten und es sind unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen zu treffen.